Uwe Brandhorst Wardenburg, den 16.05.2020
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26203 Wardenburg
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Auf ein Wort, liebe Wardenburger!
In einer unserer jüngsten Ausgaben, liebe Leser, haben wir bereits vorrausschauend darauf hingewiesen, dass durch die wegen der Corona Krise von der Politik angeordneten Ladenschließungen es bundesweit zu Schadensersatzklagen gegen die BRD vor den Verwaltungsgerichten kommen wird.
Exakt dies, liebe Leser, ist nun eingetreten.
Vor den Verwaltungsgerichten, sowie Oberverwaltungsgerichten häufen sich inzwischen nun die Klagen, dass Betriebsinhaber auf Schadensersatz gegen die BRD und die jeweiligen Bundesländer klagen, weil der Bund und die Länder bundesweit vom 16.03.2020 bis einschließlich zum 19.04.2020 auf der gesetzlichen Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IFSG) einheitliche Maßnahmen zum Schutz vor dem Corona-Virus beschlossen hatten, durch die zahlreiche Betriebe ihre Läden schließen mussten und dadurch erhebliche Umsatzeinbußen zu beklagen hatten, was sogar zum Teil soweit führte, liebe Leser, dass Unternehmer ihre Läden für immer komplett schließen mussten.
Nun, liebe Leser, gibt es zwei Ansatzpunkte als Klagebegründung vor Gericht, wie ein geschädigter Unternehmer erfolgreich eine Schadensersatzklage vor dem Verwaltungsgericht bzw. Oberverwaltungsgericht einbringen könnte, sofern er denn wollte:
Die erste Variante ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Schadensersatz mit der Begründung einzureichen, dass die BRD bzw. die gewählten Volksvertreter bei Antritt ihres politischen Mandats ihrem Eid nicht nachgekommen sind, Schaden vom deutschen Volk, etc. pp abzuwenden bzw. trotz besseren Wissens in der Vergangenheit für die Zukunft keine ausreichenden Vorsorgemaßnahmen bei einem möglich Virusausbruch in Deutschland eingeleitet zu haben.
Die zweite Variante ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Schadensersatz mit der Begründung einzureichen, dass die BRD bzw. die gewählten Volksvertreter mit den bundesweiten Zwangsschließungen der fast kompletten Wirtschaft die Verhältnismäßigkeit außeracht gelassen hatten, weil das Infektionsgesetz (IFSG) zwar Zwangsschließungen von einzelnen Betrieben grundsätzlich zulässt, aber nur dann, wenn in dem betreffenden Betrieb auch tatsächlich zumindest ein Infektionsvirus nachgewiesen wird, was tatsächlich aber nicht geschah (!), liebe Leser, der konkret ein Ansteckungsherd für alle Mitarbeiter des infizierten Betriebes darstellen könnte bzw. bei Ausbruch eines Virus außerhalb des besagten bzw. betroffenen Betriebes zur Ansteckungsgefahr für das weitere Umfeld, etc. pp bedeuten könnte, liebe Leser!
Die Begründung der ersten Variante könne vor einem Verwaltungsgericht als Klage wie folgt aussehen:
Im Jahr 2012 hat die Bundesregierung eine Risikoanalyse beim Robert Koch-Institut in Auftrag gegeben, wodurch ermittelt werden sollte, welche Auswirkungen ein fiktiver Virenausbruch, kommend aus den asiatischen Ländern, für Deutschland hätte haben können und welche Gegenmaßnahmen die verantwortlichen Politiker und Behörden ggf. zu treffen hätten.
Diese besagte Risikoanalyse des Robert Koch-Instituts wurde jedem Bundestagsabgeordneten unter der Bundestagsdrucksache 17/12051 zugestellt.
Die damalige Bundesregierung ist auch die heutige Bundesregierung und sitzt mehr oder weniger mit den gleichen Bundestagsabgeordneten im Deutschen Bundestag mit Ausnahme der AFD Bundestagsabgeordneten.
Nachdem in der Millionenstadt Wuhan in der chinesischen Provinz Hubei Ende Dezember 2019 die Corona Viren ausgebrochen waren erklärte der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn Mitte Januar 2020 über die Medien sie hätten „alles im Griff“.
Dies war nachweislich nicht der Fall, liebe Leser, wie wir von der Redaktion „Auf ein Wort, liebe Wardenburger!“ meinen.
In der vergangenen Woche, am 12.05.2020 erklärte der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, dass es zu Versorgungsengpässen bei den Atemschutzmasken, Desinfektionsmitteln, etc. pp kam die jetzt erst beseitigt wurden.
Im Klartext:
„Also fast 5 Monate nach dem Ausbruch der Corona Viren in der Millionenstadt Wuhan in der chinesischen Provinz Hubei, konnte erst die Versorgung mit Atemschutzmasken, Desinfektionsmitteln, etc. pp in Deutschland sichergestellt werden, was zur Folge hatte, dass unzählige Bürger unseres Landes wegen fehlender Schutzmaßnahmen unnötig erkrankten bzw. unter Umständen sogar im schlimmsten Fall verstarben (!), wofür die deutsche Bundesregierung und die zuständigen Behörden verantwortlich sind, liebe Leser, und infolge dessen auch den Schaden zu tragen haben, wie wir von der Redaktion „Auf ein Wort, liebe Wardenburger!“ meinen.“
Zu Beginn der Pandemie erklärten die Verantwortlichen in der Bundesregierung und die zuständigen Behörden, dass Atemschutzmasken keinen wirksamen Schutz bei der Virenausbreitung in unserem Land darstellen würden.
Seit dem 27.04.2020 besteht Atemschutzmaskenpflicht in der Bundesrepublik Deutschland, weil laut den verantwortlichen Politkern, Behördenmitarbeitern, etc. pp sehr wohl Atemschutzmasken einen möglichen Schutz gegenüber Dritten möglich machen könnten, was zur Folge hatte, dass auch diese Schutzmaßnahme von den verantwortlichen Politkern der Bundesregierung und den zuständigen Behörden über Monate zu spät kam und unzählige Menschen in der Bundesrepublik Deutschland vollkommen unnötig womöglich erkrankten bzw. im schlimmsten Fall sogar verstarben, liebe Leser.
Baumärkte und Lebensmittelunternehmen durften durch die Bank auch während der politisch angeordneten Zwangsschließungen fast aller Betriebe in der Bunderepublik Deutschland während der Zeit des 16.03.2020 bis einschließlich den 19.04.2020 Gartenmöbel, Bekleidungsartikel, etc. pp verkaufen, was allen übrigen Betrieben untersagt wurde, weil sie ihre Betriebe per Gesetzesgeber schließen mussten.
Dieses Vorgehen, wofür die Bundesregierung durch ihre gesetzlich verordneten Zwangsschließungen fast aller Betriebe in der Bundesrepublik verantwortlich ist, wie wir von der Redaktion „Auf ein Wort, liebe Wardenburger!“ meinen, ist ein klarer Wettbewerbsnachteil für diejenigen Betriebsinhaber in unserem Land, die ihre Unternehmen geschlossen halten mussten, liebe Leser, gegenüber diejenigen Betriebe die laut Gesetzesgeber ihre Betriebe während der Corona Krise durchgehend geöffnet halten konnten und ohne Konkurrenzdruck ihre gesamte Produktpalette auf keiner gesetzlich vorgegebenen Verkaufsfläche - Stichwort: 800 Quadratmeter - verkaufen konnten.
Auch nachdem die Bundesregierung beschlossen hatte, dass ab dem 20.05.2020 nahezu jeder Unternehmer seinen Betrieb nach der politisch angeordneten Zwangsschließung wieder öffnen konnte, sofern seine Verkaufsfläche 800 Quadratmeter nicht übersteigen würde, entbehrt nach unserer Meinung der Redaktion „Auf ein Wort, liebe Wardenburger!“ jeglicher Logik bzw. jeglicher gesetzlich abgesicherten Grundlage.
Ausschlaggebend sind nach unserer Meinung der Redaktion „Auf ein Wort, liebe Wardenburger!“ nicht die Quadratmeterverkaufsflächenzahlen eines Betriebes, ob jemand sich in einem Ladengeschäft anstecken könnte oder auch nicht, sondern vielmehr die mögliche Anzahl an Kunden in den Geschäften, liebe Leser.
So gibt es unter anderem Geschäfte für Endverbraucher die eine Verkaufsfläche von mehreren tausend Quadratmeter Verkaufsfläche für ihre Kunden vorhalten, aber über den ganzen Tag lediglich 5 bis 10 Kunden während ihrer Öffnungszeiten haben.
Wo, liebe Leser, soll sich unter diesen Voraussetzungen jemand mit dem Corona Virus womöglich anstecken, sofern sich jemand im Ladengeschäft befinden würde, der sich tatsächlich mit dem Corona Virus angesteckt hat, liebe Leser?
„Wir von der Redaktion „Auf ein Wort, liebe Wardenburger!“ fragen uns ernsthaft, wo ist hier die Verhältnismäßigkeit, liebe Leser, und hätte man darüber hinaus nicht eine Regelung finden können, dass derartige Verkaufsläden mit einer so geringen Kundenfrequenz pro Tag hätten ebenfalls während der Corona Krise ihre Läden durchgehend geöffnet lassen können indem sie beispielsweise die Adressen der Kunden in dem jeweiligen Verkaufsladen von dem Unternehmer festgehalten worden wäre, um im Nachhinein bei einer festgestellten Ansteckung eine mögliche Ansteckungskette lückenlos hätten ggf. recherchieren können?“
Anhand eines aus dem Bundesinnenministerium nun bekannt gewordenen Dokuments lässt sich zudem nachweisen, wie wir von der Redaktion „Auf ein Wort, liebe Wardenburger!“ meinen, dass von der Bundesregierung und/oder den zuständigen Behörden vor Erlass der Eindämmungsmaßnahmen tatsächlich keine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattgefunden hat, was nach unserer Meinung in der Konsequenz im Klartext bedeutet, dass die Zwangsschließungen von Anfang an rechtswidrig waren.
Die Begründung der zweiten Variante könnte vor einem Verwaltungsgericht als Klage wie folgt aussehen:
Bund und Länder hatten in der Zeit vom 16.03.2020 bis zum 19.04.2020 gesetzlich dazu zwangsverpflichtet, dass ein Unternehmer seinen Betrieb auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetz (IFSG) schließen musste, obwohl es in dem besagten Betrieb gar kein Infektionsherd gab bzw. weder vom Gesundheitsamt noch vom Ordnungsamt nachweislich festgestellt wurde, dass ein Infektionsherd im besagten Betrieb tatsächlich bestehen würde.
Das Infektionsgesetz (IFSG) auf dessen gesetzliche Grundlage sich Bund und Länder beziehen bei ihren pauschal gesetzlich angeordneten Zwangsschließungen ganzer Wirtschaftszweige, etc. pp setzt jedoch voraus, liebe Leser, dass nur dann ein Betrieb, etc. pp von den zuständigen Behörden geschlossen werden darf, wenn auch tatsächlich ein Infektionsherd nachgewiesen wurde der zur weiteren Ansteckung der Menschen im Umfeld, etc. pp hätte führen können.
All dies war bei einer Vielzahl von Betrieben nicht der Fall, liebe Leser!
Gemäß § 56 IFSG steht einem Unternehmer, dessen Betrieb zwangsweise vom Gesetzgeber geschlossen wurde, weil von seinem Betrieb eine infektiöse Ansteckungsgefahr gegenüber sich selbst, seinen Mitarbeitern, seinem Umfeld, etc. pp ausgeht, muss der Bund oder das Land für die Dauer von sechs Wochen voll und ab der siebten Woche in Höhe des Krankengeldes den Verdienstausfall entschädigen, liebe Leser.
Wenn nun, liebe Leser, der Bund und die Länder sich darauf berufen Betriebe zwangsweise gesetzlich schließen zu lassen auf der gesetzlichen Grundlage des Infektionsgesetzes (IFSG), obwohl es gar keinen Infektionsherd in einem geschlossen Betrieb gab, muss anlog der Anwendung des Infektionsgesetzes (IFSG) durch den Bund und die Länder im Umkehrschluss der Verdienstausfall von den zuständigen Behörden gleichermaßen erstattet werden.
Hiergegen allerdings wehren sich nun der Bund und die Länder, liebe Leser, die den Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz nicht zahlen wollen, obwohl der Bund und die Länder gerade auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) bundesweit alle Betreibe bekanntlich vom 16.03.2020 bis zum 19.04.2020 einschließlich geschlossen hatten!
Aus diesem Grund sollte jeder geschädigte Betriebsinhaber innerhalb von drei Monaten vor dem zuständigen Verwaltungsgericht und Zivilgericht Klage auf Schadensersatz erheben und darüber hinaus seinen Verdienstausfall nach § 56, 58 IFSG vor dem zuständigen Gesundheitsamt geltend machen, liebe Leser.
Durch diese besagten Klagen mit den in dieser Kolumnenausgabe „Auf ein Wort, liebe Wardenburger!“ aufgeführten Gründen, liebe Leser, verfällt ein möglicher Anspruch eines Betriebsinhabers auf Entschädigung nicht, wie wir von der Redaktion meinen!
Da in Österreich der Gesetzgeber vor Wirksamwerden der landesweiten Zwangsschließungen von Betrieben ihr Gesetz über den gesetzlichen Entschädigungsanspruch ausgeschlossen hatten, liebe Leser, besteht auch hier in der BRD die Gefahr, dass die gesetzlich verankerten Entschädigungsansprüche nach § 56,58 IFSG entsprechend von unseren „Gesetzeshütern“ kurzfristig abgeändert werden, liebe Leser, was nichts anderes bedeutet, als das Eile über die Einreichung der besagten Klagen vor den zuständigen Gerichten geboten ist!
Wenn man nun zugrunde legt, liebe Leser, dass die jetzige Virusinfektion dazu geführt hat, dass bisher insgesamt sich rund 180.000 Menschen mit dem Corona-Virus infiziert hatten und rund 8.000 bisher daran verstorben waren, fragt man sich mit welcher Begründung die zuständigen Gerichte die Klagen komplett durch die Bank wohl abweisen wollen, liebe Leser, und darüber hinaus, ob die zuständigen Gerichte die Verhältnismäßigkeit der gesetzlich angeordneten Ladenschließungen während der jetzigen Corona Krise tatsächlich für rechtens erklären, gegenüber früheren Epidemien die bekanntlich zu weitaus mehr Erkrankten und Toten geführt hatten, wo es allerdings zu keinen gesetzlich angeordneten Zwangsschließungen nahezu aller Betriebe in der BRD kam?
Natürlich, liebe Leser, bestehen in unseren Augen der Redaktion „Auf ein Wort, liebe Wardenburger!“ die besten Aussichten auf eine erfolgreiche Prozessführung gegen die BRD, sofern man sowohl die erste, wie auch die zweite Variante vor Gericht einbringt bzw. vorträgt, liebe Leser.
Abschließend kann man sagen, liebe Leser, dass die Aussichten auf Schadensersatz für Unternehmer gegen die BRD in unseren Augen der Redaktion „Auf ein Wort, liebe Wardenburger!“ gar nicht so schlecht sind, weil die BRD mit ihren Zwangsschließungen der fast kompletten Wirtschaftsbetrieben in unserem Land nach unserer Meinung überzogen waren, Beschlüsse ohne Rechtsgrundlage gefasst wurden, keine ausreichende Vorsorge gegen Virus Epidemien in unserem Land trotz besseren Wissens betrieben wurden und somit insgesamt die politischen Beschlüsse auf rechtswidrigen Grundlagen von den Politikern beschlossen wurden, wie wir von der Redaktion „Auf ein Wort, liebe Wardenburger!“ meinen.
Euer
Uwe Brandhorst
P.S.: Sämtlichen Äußerungen, Behauptungen, etc. in dieser Kolumne und der aus der Vergangenheit sind persönliche Meinungen des Unterzeichners und seiner Mitstreiter und
keine Tatsachenbehauptungen, um damit vorsorglich Medienjuristen die Möglichkeit zu nehmen, durch juristische Spitzfindigkeiten Prozesse anzuzetteln, um den überlasteten Gerichten und uns die Zeit zu stehlen, für Nebenkriegsschauplätze, die ohnehin niemanden interessieren bzw. den Kern der Aussagen dieser Internetveröffentlichung, nach unserer persönlichen Auffassung, verfehlen.